𝐕𝐨𝐫𝐰𝐮̈𝐫𝐟𝐞 𝐰𝐞𝐠𝐞𝐧 𝐙𝐚𝐡𝐥𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐚𝐮𝐬 𝐝𝐞𝐦 𝐒𝐩𝐞𝐧𝐝𝐞𝐧𝐚𝐮𝐟𝐤𝐨𝐦𝐦𝐞𝐧 𝐝𝐞𝐬 𝐂𝐨𝐫𝐨𝐧𝐚-𝐀𝐮𝐬𝐬𝐜𝐡𝐮𝐬𝐬𝐞𝐬 𝐚𝐧 𝐝𝐢𝐞 𝐊𝐚𝐧𝐳𝐥𝐞𝐢 𝐅𝐮̈𝐥𝐥𝐦𝐢𝐜𝐡 𝐰𝐞𝐫𝐝𝐞𝐧 𝐯𝐨𝐫𝐚𝐮𝐬𝐬𝐢𝐜𝐡𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡 𝐧𝐢𝐜𝐡𝐭 𝐢𝐧 𝐞𝐢𝐧𝐞𝐫 𝐳𝐰𝐞𝐢𝐭𝐞𝐧 𝐇𝐚𝐮𝐩𝐭𝐯𝐞𝐫𝐡𝐚𝐧𝐝𝐥𝐮𝐧𝐠 𝐯𝐞𝐫𝐡𝐚𝐧𝐝𝐞𝐥𝐭
15. 𝑆𝑒𝑝𝑡𝑒𝑚𝑏𝑒𝑟 2026
Das weitere Strafverfahren gegen den seit dem 13. Oktober 2023 inhaftierten Jurist Reiner Füllmich ist gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Den entsprechenden Beschluss erhielt Füllmich am heutigen Tag.
Gegenstand dieses Verfahrens waren 13 monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 29.000 Euro aus dem Spendenaufkommen des Corona-Ausschusses an die Kanzlei Füllmich – insgesamt 377.000 Euro. Dieser Tatkomplex war nicht Gegenstand der ersten Hauptverhandlung.
Die nun zuständige Kammer unter dem Vorsitz von Richter Schindler hatte diesen Teil der Anklage bereits ursprünglich nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Staatsanwaltschaft und Oberlandesgericht Braunschweig hatten jedoch darauf gedrungen, dass auch dieser Komplex strafrechtlich weiterverfolgt wird. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im ersten Verfahren wäre erneut die von Richter Schindler geleitete Kammer für das weitere Verfahren zuständig gewesen. Mit der vorläufigen Einstellung ist die Kammer ihrer bisherigen Linie treu geblieben.
Für Reiner Füllmich ist diese Entscheidung zunächst eine sehr gute Nachricht: Eine zweite Hauptverhandlung wegen der Zahlungen an seine Kanzlei findet vorerst nicht statt. Endgültig abgeschlossen ist das Verfahren allerdings noch nicht. Nach § 154 Abs. 4 StPO kann es innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils im ersten Verfahren wieder aufgenommen werden. Da diese am 18. August 2026 eingetreten ist, läuft die Frist bis zum 18. November 2026.
Von der Frage einer Haftentlassung ist die Einstellung strikt zu unterscheiden. Sie führt nicht dazu, dass Reiner Füllmich nun automatisch freikommt. Über eine Aussetzung des verbleibenden Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.
Reiner Füllmich befindet sich seit seiner Festnahme am 13. Oktober 2023 ununterbrochen in Haft. Die vorläufige Einstellung beseitigt nun zumindest die unmittelbare Gefahr einer weiteren Hauptverhandlung in dem zweiten Anklagekomplex. Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, zeigt sich nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist.
Text/Bild: Kerstin Heusinger
Quelle: Katja Wörmer
Originalbeitrag auf Facebook: https://www.facebook.com/sebaterribilini
Rechtlicher Hinweis:
Zweites Verfahren gegen Reiner Füllmich eingestellt
Eine aktuelle Entwicklung im Fall Reiner Füllmich sorgt für Aufmerksamkeit: Das zweite Strafverfahren gegen den Gründer des Corona Ausschusses ist eingestellt worden. Was bedeutet diese Entscheidung und was bedeutet sie nicht?
Am 15. September 2026 wurde bekannt, dass das Landgericht Göttingen ein weiteres Strafverfahren gegen Reiner Füllmich auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt hat.
Nach den derzeit veröffentlichten Informationen begründet sich die Entscheidung damit, dass angesichts der bereits rechtskräftigen Verurteilung Füllmichs eine mögliche zusätzliche Gesamtstrafe aufgrund der in diesem Verfahren angeklagten Taten nicht erheblich höher ausfallen würde.
Damit endet dieses zweite Verfahren zunächst ohne eine weitere Hauptverhandlung und ohne ein Urteil über die dort erhobenen Vorwürfe.
Was bedeutet die Einstellung nach § 154 StPO?
Dieser Punkt ist wichtig, weil die Nachricht in den sozialen Medien teilweise sehr unterschiedlich interpretiert wird.
§ 154 StPO ermöglicht es, von der weiteren Verfolgung einer Tat abzusehen, wenn die dafür zu erwartende Strafe neben einer bereits rechtskräftig verhängten oder anderweitig zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.
Ist bereits Anklage erhoben worden, kann das Gericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen.
Das bedeutet:
Die Einstellung ist kein Freispruch.
Genauso wenig bedeutet sie jedoch eine Verurteilung wegen der in diesem zweiten Verfahren erhobenen Vorwürfe.
Über diese Vorwürfe wird aufgrund der Einstellung gerade kein abschließendes Urteil gefällt.
Das bereits rechtskräftige Urteil
Davon getrennt betrachtet werden muss das erste Strafverfahren.
Das Landgericht Göttingen hatte Reiner Füllmich am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Füllmich ging gegen dieses Urteil in Revision.
Der Bundesgerichtshof entschied darüber mit Beschluss vom 17. März 2026. Die Revision blieb hinsichtlich des Schuldspruchs und der Freiheitsstrafe ohne Erfolg. Lediglich die Einziehungsentscheidung wurde korrigiert.
Damit ist die Verurteilung rechtskräftig.
Füllmich bewertet die Einstellung anders
Reiner Füllmich selbst sieht in der Einstellung des zweiten Verfahrens wesentlich mehr als eine rein prozessökonomische Entscheidung.
Nach den verbreiteten Berichten hat er den Einstellungsbeschluss selbst kommentiert und erklärt, dass die Staatsanwaltschaft mit den dort erhobenen Vorwürfen seiner Auffassung nach ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre.
In diesem Verfahren ging es nach seiner Darstellung unter anderem um Zahlungen für anwaltliche beziehungsweise organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Corona Ausschuss.
Füllmich vertritt die Auffassung, dass diese Zahlungen bekannt gewesen seien und dem Corona Ausschuss keinen Schaden zugefügt hätten. Er verweist dabei unter anderem auf Rechnungen und Kommunikation, die seiner Ansicht nach belegen sollen, dass die entsprechenden Vorgänge nicht verborgen gewesen seien.
Das ist allerdings Füllmichs Darstellung und rechtliche Bewertung.
Da das Verfahren nun nach § 154 StPO eingestellt wurde, kommt es gerade nicht zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme mit anschließendem Urteil darüber, ob diese Vorwürfe strafrechtlich begründet waren.
Und genau darin liegt eine Besonderheit dieser Entwicklung.
Kein Freispruch, aber auch keine Entscheidung über die Vorwürfe
In den sozialen Medien wird die Einstellung teilweise bereits als vollständige Entlastung Füllmichs bezeichnet.
Juristisch lässt sich das so nicht sagen.
Die Entscheidung bedeutet zunächst lediglich, dass eine weitere strafrechtliche Verfolgung dieser Vorwürfe angesichts der bereits bestehenden rechtskräftigen Freiheitsstrafe nicht weitergeführt wird.
Das Gericht sagt damit nicht:
Die Vorwürfe waren richtig.
Es sagt aber ebenso wenig:
Die Vorwürfe waren falsch.
Eine solche Entscheidung hätte erst nach einer entsprechenden gerichtlichen Prüfung getroffen werden können.
Gerade deshalb sollte man bei der Bewertung dieser Nachricht zwischen der juristischen Entscheidung und den politischen oder persönlichen Interpretationen unterscheiden.
Was ist mit seiner derzeitigen Haft?
In den derzeit kursierenden Berichten findet sich außerdem die Behauptung, Füllmich befinde sich trotz der inzwischen rechtskräftigen Verurteilung formal weiterhin in Untersuchungshaft, weil der entsprechende Vollstreckungsauftrag noch nicht bei der Justizvollzugsanstalt eingegangen sei.
Für diese konkrete Darstellung liegt mir derzeit keine unabhängige amtliche Bestätigung vor.
Deshalb sollte sie nicht als gesicherte Tatsache dargestellt werden.
Gesichert ist hingegen, dass das Urteil des Landgerichts Göttingen inzwischen rechtskräftig ist und die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und neun Monate beträgt.
Eine Nachricht, bei der genaues Hinsehen wichtig bleibt
Die Einstellung des zweiten Verfahrens gegen Reiner Füllmich ist zweifellos eine bemerkenswerte Entwicklung in einem Fall, der seit Jahren sehr kontrovers diskutiert wird.
Wer Füllmich unterstützt, wird darin möglicherweise eine Bestätigung seiner Kritik am bisherigen Vorgehen sehen.
Wer das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in den Mittelpunkt stellt, wird darauf hinweisen, dass dieses Urteil von der neuen Entscheidung unberührt bleibt.
Beides sollte voneinander getrennt werden.
Fest steht derzeit:
Das erste Verfahren endete mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe.
Das weitere Verfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil eine daraus möglicherweise resultierende zusätzliche Strafe gegenüber der bereits verhängten Strafe nicht wesentlich ins Gewicht fallen würde.
Über die in diesem zweiten Verfahren erhobenen Vorwürfe gibt es deshalb kein abschließendes gerichtliches Urteil.
Gerade bei einem derart emotional diskutierten Fall lohnt es sich, nicht vorschnell aus einer einzelnen Entscheidung mehr herauszulesen, als sie tatsächlich besagt.
Man kann die Vorgänge kritisch hinterfragen.
Man kann Füllmichs Darstellung anhören.
Man kann ebenso die Entscheidungen der Gerichte betrachten.
Und man kann sich auf dieser Grundlage ein eigenes Bild machen.
Denn gerade dort, wo die Bewertungen weit auseinandergehen, ist eine saubere Trennung zwischen Fakten, juristischen Entscheidungen und persönlichen Interpretationen besonders wichtig. Die juristische Grundlage für diese Einordnung ist der Wortlaut von § 154 StPO: Wenn eine andere Strafe bereits rechtskräftig verhängt wurde und eine weitere mögliche Strafe daneben nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, kann von der weiteren Verfolgung abgesehen werden; nach Anklageerhebung kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen. (Gesetze im Internet) Die rechtskräftige Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten wird auch aktuell vom NDR berichtet. (ndr.de)




