Auf vielfache Anfrage: „Hiermit erstatte ich Strafanzeige …“

Vorabinformation: https://blog.bastian-barucker.de/pharmaindustrie-gefaehrlich-fuer-gesundheit-ein-weiterer-beweis-ist-covid-19/

Felix Mustermann (Datum)

Musterstr. 1

11111 Musterstadt

An die

Staatsanwaltschaft Darmstadt

Mathildenplatz 15

64283 Darmstadt

Per Einschreiben (mit Rückschein, nicht per Mail !!)

hiermit erstatte ich Strafanzeige

gegen

1.

Prof. Dr. Klaus Cichutek, seit 1.12.2009 Präsident des PEI,

https://t.me/torsten_apitz/19919


Hier das Formular:

Eheleute Susanne und Felix Mustermann                                                        (Datum)

Musterstr. 1

11111 Musterstadt

An die

Staatsanwaltschaft Darmstadt

Mathildenplatz 15

64283 Darmstadt

Per Einschreiben (mit Rückschein, nicht per Mail !!)

Strafanzeige gegen alle verantwortlichen Mitarbeiter des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und der European Medicine Agency (EMA), die auf Grund ihrer vorsätzlichen und / oder grob fahrlässigen Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten für gesundheitlichen Schäden bis zum Tod bei einer unbekannten Anzahl von Menschen mitverantwortlich sind

Sehr geehrte Damen und Herren Staatsanwälte,

hiermit erstatte ich Strafanzeige

gegen

1.

Prof. Dr. Klaus Cichutek, seit 1.12.2009 Präsident des PEI,

2.

Dr. Ralf Wagner, Mitarbeiter des PEI in der Abteilung 2, Fachgebiet 2/1 „Virale Impfstoffe“,

3.

Emer Cooke, seit dem 16.11.2020 Direktorin der EMA

und alle weiteren ggf. noch tatbeteiligten Mitarbeiter des PEI und der EMA

wegen des Tatverdachts

der vorsätzlichen gefährlichen und schweren Körperverletzung (im Amt) mit Todesfolge gem. §§ 223, 224, 226, 227, 340 StGB,

des Totschlags und des Mordes gem. § 212 und 211 StGB,

der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB,

der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB,

aller in Betracht kommenden Straftatbestände gem. §§ 95, 96 AMG,

aller sonst in Betracht kommenden Straftatbestände (soweit eine Garantenstellung besteht, auch i.V.m. § 13 StGB), Deliktsstadien und Beteiligungsformen

nach dem StGB, Kriegswaffenkontrollgesetz, Völkerstrafgesetzbuch.

Begründung:

Die Sachverhalte, die Ihre Behörde hier aufzuarbeiten hat, sind so komplex, dass Sie sicherlich – ggf. in Kooperation mit anderen Staatsanwaltschaften – eine besondere Arbeitsgruppe einrichten müssen.

Zudem werden Sie auf die Unterstützung von zahlreichen Experten angewiesen sein. Aber keine Sorge, die gibt es. Viele warten nur darauf, dass sie endlich mit ihrem Fachwissen gehört werden.

Wenn Politiker Ihre Ermittlungsarbeit über Dienstvorgesetzte verhindern wollen, dann sollten Sie umgehend Ermittlungsverfahren wegen versuchter Anstiftung zur Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt) einleiten.

Die Aufklärung dieser Sachverhalte steht ist im allerhöchsten öffentlichen Interesse, so dass Sie keinerlei sachfremde Einmischung tolerieren dürfen.

Wenn ich mich hier in der Begründung sehr kurz fasse, dann gerade auch deshalb, weil die relevanten Sachverhalte schon in anderen Zusammenhängen hinreichend umfassend aufgearbeitet worden sind. Auf diese Vorarbeiten kann und möchte ich verweisen:

I.

Zur Einführung in die Sachverhalte, die den Grund für diese Strafanzeige gegeben habe, empfehle ich Ihnen das YouTube-Video mit dem Titel „Medienkonferenz: Strafanzeige gegen Swissmedic“, abrufbar unter dem Link

Diesem Video werden Sie schon eine ganze Reihe von hochqualifizierten Sachverständigen entnehmen können, die sich sicherlich nicht einer sachverständigen Beratung Ihrer Behörde verweigern würden, insbesondere:

Dr. Michael Palmer zur Besonderen Wirkungsweise von mRNA-Injektionen,

Prof. Dr. Andreas Sönnichsen zur (fehlenden) Wirksamkeit dieser Injektionen,

Prof. Dr. Dr. Martin Haditsch zu den Risiken der mRNA-Injektionen,

Prof. Dr. Konstantin Beck zur Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch diese Covid-19-Injektionen (Übersterblichkeit etc.).

Zu Ihrer weitergehenden Information übermittle ich Ihnen hier

als Anlage 1

den Volltext der Strafanzeige der schweizer Rechtsanwälte Kruse Law vom 14.7.2022, die Sie hinreichend darüber aufklären wird, dass und – spätestens – ab wann und warum (auch) den Verantwortlichen des PEI und der EMA positiv bekannt sein musste, dass diese Covid-19-Injektionen bedenkliche Arzneimittel im Sinn des § 5 AMG sind, so dass sie kraft ihrer gesetzlichen Zuständigkeit dazu verpflichtet waren zu verhindern, dass diese Arzneimittel – überhaupt jemals und weiter – in den Verkehr gelangen und bei Menschen angewendet werden.

Die Voraussetzungen einer bedingten Zulassung haben nie vorgelegen, und das war von allem Anfang an evident.

Weiterführende Anlagen und Quellen zu der vorgenannten Strafanzeige können Sie im Web unter dem folgenden Link aufrufen:

https://coronaanzeige.ch

II.

Darüber hinaus stehen Ihnen auch hier in Deutschland noch weitere, wohl noch umfangreiche Quellen zur Verfügung, die den dringenden Verdacht der Verwirklichung der hier angezeigten Straftatbestände verwirklichen, u.a. abrufbar über die Webseite des Rechtsanwalts Wilfried Schmitz unter dem Link „Soldaten gegen Impfpflicht“, siehe:

https://www.anwalt-schmitz.eu/soldaten-gegen-impfpflicht/

Unter diesem Link finden Sie u.a. auch den Schriftsatz von Prof. Dr. Martin Schwab vom 20.7.2022 an das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Anhörungsrüge, die dort nunmehr unter den AZ. BVerwG 1 WB 48.22 und BVerwG 1 WB 49.22 geführt wird, siehe:

https://www.anwalt-schmitz.eu/wp-content/uploads/2022/07/20.7.22-Anhoerungsruege-anonymisiert-2.pdf

Es wird folglich angeregt, die Akten des BVerwG zu den vorgenannten Aktenzeichen BVerwG 1 WB 48.22 und BVerwG 1 WB 49.22 zur Einsichtnahme anzufordern. Dann werden Sie auch nachvollziehen können, warum die Entscheidung des BVerwGs in dieser Sache vom 7.7.2022 absolut unvertretbar war.

Weil der vorgenannte Schriftsatz von Prof. Schwab das Versagen der Beschuldigten aus den Reihen des PEI, sehr gut zusammengefasst hat, wird er hier

als Anlage 2

überreicht.

Zur Gefährlichkeit der Covid-19-injektion wurde in den vorgenannten Wehrbeschwerdeverfahren schon umfassend vorgetragen, im Grunde von allen Bevollmächtigten ab dem ersten Schriftsatz. Insofern kann nur noch auf den gesamten bisherigen Vortrag dort verwiesen werden.

Fassen wir aber noch einmal einige der wichtigen Quellen zusammen, die die Wirkungslosigkeit der Covid-19-Injektionen belegen. Die nachfolgend genannten Schriftsätze sind unter dem o.g. Link der Homepage von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz abrufbar:

1.

Der geleakte Text zu dem Vertrag zwischen Pfizer Export B.V. mit dem albanischen Gesundheitsministerium vom 1.6.2021, der inhaltsgleich mit allen EU-Staaten abgeschlossen sein dürfte, wo es unter Ziff. 5.5 heißt:

Der Käufer erkennt ferner an, dass die langfristigen Wirkungen und die Wirksamkeit des Impfstoffs derzeit nicht bekannt sind…“

Quelle:

https://corona-blog.net/2021/08/12/werfen-wir-einen-blick-auf-den-geleakten-vertrag-des-impfstoffherstellers-biontech-pfizer/

Es wird dringend angeregt, alle Beschaffungsverträge sicherzustellen, die von der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland mit den Herstellern der Covid-19-Injektionen zum Ankauf dieser Covid-19-Injektionen bislang abgeschlossen worden sind.

2.

Aussage von Prof. Dr. Lothar Wieler bei Phönix am 15.10.2022:

„Wir gehen alle davon aus, dass im nächsten Jahr Impfstoffe zugelassen werden, wir wissen aber nicht genau wie die wirken, wie gut die wirken, was die bewirken…aber ich bin sehr optimistisch, dass es Impfstoffe gibt.“

Quelle.

YouTube-Video „phoenix persönlich: Prof. Lothar Wieler bei Alfred Schier“ abrufbar unter:

3.

Janine Small, Pfizer-Präsidentin für internationale Entwicklungsmärkte, räumt im Rahmen ihrer Anhörung im „Europäischen Parlament-Sonderausschuss zur Covid-19- Pandemie“ („EP Special Committee on the COVID-19-Pandemic“) am 10.10.2022 auf die Frage des EU-Politikers Rob Roos hin ausdrücklich ein, dass die Wirksamkeit von Comirnaty bzgl. Übertragung von Mensch zu Mensch vor der Marktzulassung nie getestet wurde.

Siehe Schriftsatz vom 18.10.2022

4.

Assessment-Report“ zur Risiko- Nutzenbewertung des BioNTech-Pfizer Impfstoffs Comirnaty:

Siehe Schriftsatz vom 9.9.2022, ab Seite 2

5.

Studie von Prof. Dr. Peter Doshi, die eine starke negative Wirksamkeit belegt:

Siehe Schriftsatz vom 9.9.2022, ab Seite 6

6.

Trotz aller schon in 2021 bekannten Fakten behauptete (auch) Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach immer wieder, die die „Covid-19-Injektionen seien „nebenwirkungsfrei“.

Halbherzige Eingeständnisse dazu, dass diese Injektionen doch nicht nebenwirkungsfrei seien, kamen – soweit feststellbar – von dem Bundesgesundheitsminister Lauterbach erst im Verlaufe des Monats Juni 2022, siehe u.a.:

https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/politik-deutschland/coronavirus-impfung-doch-nicht-nebenwirkungsfrei-1711359

https://www.berliner-zeitung.de/news/karl-lauterbach-aussagen-zu-impfschaeden-sorgen-fuer-aufsehen-li.238592

Das Eingeständnis, dass diese Covid-19-Injektionen nicht wirksam sind, kam noch viel später.

Die einrichtungsbezogene Nachweispflicht nach § 20a IfSG ist zum 31.12.2022 ausgelaufen, weil der Prof. Lauterbach schließlich selbst öffentlich einräumen musste, dass diese Injektionen nicht vor Ansteckung schützen, siehe:

ZDF vom 23.11.2022, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html

7.

Weitere diesseitige Schriftsätze zum Thema Wirkungslosigkeit sind u.a., also nicht nur:

a)

Siehe Schriftsatz vom 18.7.2022, ab Seite 4, Ziff. 5, u.a. mit Verweis auf Metastudie:

https://tkp.at/2022/07/15/neue-meta-studie-zeigt-die-weitgehende-wirkungslosigkeit-der- c19-impfungen-auch-gegen-fruehere-varianten/

b)

Siehe Schriftsatz vom 19.7.2022

c)

Siehe Schriftsatz vom 3.1.2023, ab Seite 1

III.

Hierbei ist zu beachten, dass das PEI international bestens vernetzt ist. Auf der Homepage des PEI hießt es hierzu (Zitat):

„Expertinnen und Experten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sind in Gremien und Arbeitsgruppen internationaler Organisationen aktiv.

Europäische Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA)
Leitungen der europäischen Zulassungsbehörden für Human- und Tierarzneimittel (Heads of Medicines Agencies, HMA)
Europäisches Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln (European Directorate for the Quality of Medicines, EDQM)
Europäische Kommission (European Commission, EC) 
Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO)
Global Health Protection Programme (GHPP)
Blut-Informationssystem für Krisenintervention und -management (BISKIT)

Bilaterale internationale Kooperationen

Center for the State Control of Drugs and Medical Devices of the Republic of Cuba(CECMED, Kuba)
Federal Commission for the Protection against sanitary Risks (COFEPRIS, Mexiko)
Food and Drug Administration (FDA, USA)
Food and Drugs Authority Ghana (Ghana FDA)
Health Canada
Health Sciences Authority (HSA, Singapur) 
National Institute of Food and Drug Safety Evaluation (NIFDS, Südkorea) 
National Institutes for Food and Drug Control (NIFDC, China)
Scientific Centre for Expert Evaluation of Medical Products (SCEEMP, Russland) 
Swissmedic (Schweiz)
Therapeutic Goods Administration (TGA, Australien)2 (Zitat Ende)

Quelle: https://www.pei.de/DE/institut/pei-international/pei-international-inhalt.html

Auf Grund dieser hervorragenden internationalen Vernetzung des PEI darf davon ausgegangen werden, dass das PEI im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit und Gefährlichkeit der Covid-19-Injektionen seit Beginn der Umsetzung der Covid-19-„Impf“-Kampagne Ende 2020 stets (zumindest) den gleichen Kenntnisstand hatte wie Swissmedic

Von dem gleichen Wissensstand muss man bei den Ministerien ausgehen, die für die Fortsetzung der Agenda der Covid-19-Injektionen verantwortlich sind und in enger Kooperation mit dem PEI und dem RKI standen und stehen. Das sei schon jetzt angemerkt.

IV.

Wenn Sie alleine schon diese Quellen studiert haben, dann werden Sie feststellen, dass

1.

das „Nutzen-Risiko-Verhältnis“ dieser Covid-19-Injektionen zu keiner Zeit positiv war, da diese Injektionen nicht nur wirkungslos, sondern sogar (nachweislich) negativ wirksam und mit vielfältigen schweren Nebenwirkungen bis hin zum Tod verbunden sind,

2.

diese Injektionen mit keinem Nutzen für die öffentliche Gesundheit verbunden waren, der die Gefahr aufgrund noch fehlender Daten überwog, ganz im Gegenteil,

3.

es aufgrund höchst wirksamer und nebenwirkungsfreier/-armer alternativer Heilmittel und Behandlungsprotokolle in Wahrheit auch zu keiner Zeit eine „medizinische Versorgungslücke“ gab, die durch solche experimentellen Covid-19-Injektonen geschlossen werden musste,

4.

die gesamte Faktenlage so erdrückend war und ist, dass man sich im Grunde nur noch über den Zeitpunkt unterhalten kann, ab dem man nicht nur den Herstellern der Covid-19-Injektionen, sondern gerade auch den hier Beschuldigten vorhalten kann und muss, zum Nachteil aller in Deutschland/Europa lebenden Menschen schwere und schwerste Nebenwirkungen bis hin zum Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben,

5.

wir es hier mit dem wohl folgenschwersten Versagen von Arzneimittelaufsichtsbehörden und dem wohl größten Skandal der Medizingeschichte zu tun haben.

V.

Mit den obigen Quellen haben Sie alles was Sie benötigen, um sofort mit den Ermittlungen zu beginnen.

Bevor ich Ihnen weitere sachdienliche Hinweise gebe, möchte ich zunächst sehen, ob Ihre Behörde auf Grund der obigen Hinweise auch tatsächlich tätig wird.

Viele Anwälte haben seit März 2020 immer wieder erleben müssen, dass sie mit ihrem Vortrag nicht gehört werden, wenn sie – ganz gleich, wie gut begründet und wissenschaftlich belegt – grundsätzliche Kritik an den sog. Anti-Corona-Maßnahmen und insbesondere auch an der gesamten Kampagne der Regierungen von Bund und Ländern sowie den Verlautbarungen von PEI, RKI und STIKO zu diesen Covid-19-Injektionen geübt haben.

Weitere konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen können Sie eben nicht nur den o.g. Quellen, sondern teilweise schon Verordnungen wie z.B. § 2 MedBVSV entnehmen, wo die Distribution über das Gesundheitsministerium geregelt ist, das sich bekanntlich u.a. der Logistik der Bundeswehr bedient hat.

Durch diese Regelung wurde auch der Bundesgesundheitsminister zu jemandem, der im Sinne von § 8 Abs. 1 AMG Vakzine in den Verkehr bringt und folglich gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG keine irreführenden Aussagen zur Wirksamkeit der Vakzine machen darf.

Als Gesundheitsminister kann er sich im Hinblick auf solche irreführenden öffentlichen Aussagen also gerade nicht auf seine angebliche „Meinungsfreiheit“ berufen. Mit der Behauptung, diese Covid-19-Injektion seien nebenwirkungsfrei, wurde auch evident eine (nicht gegebene) Tatsache behauptet, nicht bloß eine Meinung bekundet.

Sie werden sich sicherlich erinnern, dass aber gerade auch Gesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach über Monate hinweg dennoch nicht müde wurde bei jeder sich bietenden Gelegenheit öffentlich zu betonen, dass die die Covid-19-Vakzine sehr bzw. hochwirksam und auch „nebenwirkungsfrei“ seien.

Warum hat ihn das PEI nicht von solchen Erklärungen abgehalten?

Das Web ist voll mit unzähligen Beispielen für entsprechende öffentliche Aussagen zur angeblichen „Nebenwirkungsfreiheit“.

Halbherzige Eingeständnisse dazu, dass diese Injektionen doch nicht nebenwirkungsfrei seien, kamen – soweit feststellbar – von ihm erst im Verlaufe des Monats Juni 2022, siehe u.a.:

https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/politik-deutschland/coronavirus-impfung-doch-nicht-nebenwirkungsfrei-1711359

https://www.berliner-zeitung.de/news/karl-lauterbach-aussagen-zu-impfschaeden-sorgen-fuer-aufsehen-li.238592

Wegen dieser irreführenden Angaben ist der Tatverdacht einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 a, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. a) und b) AMG gegeben.

VI.

Es gibt noch zahlreiche weitere – ehemalige und aktuelle – Amtsträger und Firmenmitarbeiter in verantwortlicher Person, gegen die aus vergleichbaren Gründen ermittelt werden müsste, insbesondere aus den Reihen

des Bundesgesundheitsministeriums,

des Bundesverteidigungsministeriums, das Covid-19-Injektionen für alle Soldaten verpflichtend gemacht hat,

des RKI,

der Fa. BioNTech SE.

Wenn sogar die hier gegebenen konkreten Hinweise nicht sofort zu Ermittlungen und zur Sicherung aller relevanten Beweise führen würden, dann würde ich nur meine Lebenszeit verschwenden, wenn ich hier eine Strafanzeige im Umfange der schweizer Kollegen ausarbeiten würde. Wozu auch? Eine weitere Mühewaltung zur Begründung dieser Strafanzeige ist hier auch nicht geboten, da das schweizer Strafrecht sehr große Ähnlichkeiten zum deutschen Strafrecht aufweist und Sie sicherlich selbst feststellen können, welche deutschen Straftatbestände in Betracht kommen.

Im Falle der Verweigerung von angemessenen Ermittlungen werde ich eben zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtspflege selbst bei solchen schwersten Tatvorwürfen, deren Aufklärung von allergrößter gesellschaftlicher Relevanz ist, komplett ausfallen kann.

Sie werden zahlreiche Menschenleben retten können, wenn Sie sofort tätig werden.

Von selbst werden die Beschuldigten nicht aufhören. Sie sollten also sofort tätig werden, auch wenn Ihre Ermittlungen für sehr viele Menschen zu spät kommen werden.

VII.

Abschließend bitte ich darum, mich über den Fortgang der Ermittlungen zu informieren, insbesondere über eine etwaige Anklageerhebung oder eine vollständige oder teilweise Abgabe des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

Felix und Susanne Mustermann