IfSG … Entwurf eines vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Bundesregierung soll ermächtigt werden.

In diesem Artikel erhalten Sie die Möglichkeit, sich über den Entwurf eines vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eigenständig zu informieren. Der Bearbeitungsstand des vorliegenden Papiers ist der 13.04.2021 / 8:48 Uhr

Die Gesetzesänderung wird mit Inzidenzwerten verargumentiert:

„Es wird eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt.“

Wie kritisch der Inzidenzwert zu betrachten ist, haben wir in unserer vorangegangenen Veröffentlichung überdeutlich gemacht. Lesen Sie hierzu das Dossier des Juristen Dr. Axel Pajunk.  Im vorliegenden Entwurf lenken Sie bitte Ihren Blick auf die Seite 5  (9)

„Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.“

Hier ist ein Grundgesetzt-Dammbruch in Vorbereitung. Die Planung auf offner Bühne,  müsste  jeden Demokraten hyperventilierten lassen. 

Schon in der Grundschule lernen die Kinder: „Schau genau!“ Es wäre in diesen Tagen dringend jedem Bundesbürger geboten, sich an diesen Merksatz zu halten.

Das Dokument können Sie hier komplett einsehen.

Nicht die Politik/er/innen haben die Macht an sich gerissen, das schweigende Volk spricht sie ihr/ihm/ihnen wortlos zu: